Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden
„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind
gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt
beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast
ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die
mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes,
die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner
abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des
Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen
gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter
gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt
gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung
abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist
der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen
Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung
hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich)
einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung
über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend)
vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion
(zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten
gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit
anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“)
zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt
die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis
12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in
Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht
sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
5.1 Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr
von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
5.2 Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes
kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des
Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens
einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des
Vertragspartners sein.
5.3 Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des
vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei
denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.4 Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum
(die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
5.5 Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in
Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten
Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich
infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch
anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß
werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens
der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises
betragen.
5.6 Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in
Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).
Bei den in den Ziffern 1, 2, und 5 angeführten Stornobedingungen handelt es sich
um eine unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinne der §§ 31ff Kartellgesetz,
welche zu 26 Kt 79/03 beim OLG Wien als Kartellgericht angezeigt wurde.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des
Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner
das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des
Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den
Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner
hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das
vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden
sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert
der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs
in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder
bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit
zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen,
Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er
oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners
Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er
damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101
ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.
Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung
seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung,
sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für
allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger
berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch
auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen
aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw
Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem
Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im
Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden
können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium,
Garagierung usw;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten
Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die
Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten überge- ben
oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht
worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger
für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der
aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB
höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung
der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung
festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung
des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen
nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit.
Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der
Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden
des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag
von derzeit € 550,–. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden
Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit
zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von
ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung
gemäß 12.1 gilt sinngemäß.
11.3 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger
ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als
Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für
leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner
die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden
oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu
ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls
gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während
seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder
dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu
lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende
Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch
mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nach- weis der
entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu
erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur
ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden
umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der
Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen
sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert
wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts
rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages
zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht
verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht
benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit
der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit
ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen
des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse
nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt
zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet
er mit Zeitablauf.
15.2 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.3 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können
die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten
Vertragsende, auflösen.
15.4 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung
aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein
rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen,
dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten
gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer
mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche
Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer
hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist
(3 Tage) nicht bezahlt.
15.5 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB
Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird,
kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger
von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des
Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird
der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in
Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch
des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast
hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen
des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten
für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in
dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom
Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall
gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für
die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit
diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder
beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde,
zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion,
Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter
Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie
UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der
Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte
auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher
ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen,
können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher
ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme
Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des
Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige
Gericht ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der
Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die
Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche
nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt
oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen
oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder
des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von
welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem
Monat letzte Tag maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der
Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit
eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit
eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei
denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners
ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
